Glossar
NiSV (Verordnung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung)
Die NiSV ist die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen. Sie regelt, wer Laser, intensive Lichtquellen, Ultraschall, Hochfrequenz und Stimulationsgeräte zu kosmetischen oder anderen nichtmedizinischen Zwecken anwenden darf.
- Begriff
- NiSV (Verordnung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung)
- Stand
- 21. September 2026
Was dahinter steckt
Die Verordnung ist seit dem 31. Dezember 2020 in Kraft, ihre Pflichten zur Fachkunde gelten seit dem 31. Dezember 2022; zuletzt geändert wurde sie am 12. Juni 2023. Fettgewebereduktion mit Ultraschall ist nach § 9 Absatz 2 approbierten Ärztinnen und Ärzten vorbehalten, thermische Fettgewebereduktion mit Hochfrequenz nach § 6 Absatz 2 und mit Laser oder Licht nach § 5 Absatz 2 ebenso, dort mit entsprechender Weiter- oder Fortbildung.
Ein Verstoß gegen diese Arztvorbehalte ist nach § 12 Nummer 8 NiSV eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 8 Absatz 2 NiSG mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Kälteverfahren wie die Kryolipolyse erfasst die NiSV nicht, weil Kälte keine Strahlung ist.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
- § 8 NiSG, Bußgeldvorschriften, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
Einsatz von Sprachmodellen
Textentwurf und Gliederung der Ratgeber und Seitentexte entstehen mit Unterstützung eines Sprachmodells. Die Zahlen im Werkzeug stammen aus den Quellen, die es nennt, nicht von einer KI.
Korrekturweg
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Stand dieser Angaben: 21. September 2026.