Glossar
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) legt fest, wie ärztliche Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung berechnet werden. Jede Leistung ist einer Gebührenziffer mit Punktzahl zugeordnet; die Rechnung ergibt sich aus Punktzahl mal Punktwert mal einem Steigerungssatz, den die Schwierigkeit der Leistung im Einzelfall bestimmt.
- Begriff
- Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
- Stand
- 11. September 2026
Was dahinter steckt
Der Punktwert liegt nach § 5 Absatz 1 GOÄ bei 5,82873 Cent. Für die meisten ärztlichen Leistungen gilt ohne besondere Begründung höchstens der 2,3-fache Gebührensatz; ein höherer Satz bis zum 3,5-fachen ist nur mit schriftlicher Begründung zulässig.
Eine privat zu zahlende Liposuktion bei rein kosmetischer Indikation wird nach GOÄ abgerechnet. Ist die Liposuktion dagegen medizinisch indiziert und von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen, gilt stattdessen der einheitliche Bewertungsmaßstab der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Gebührenordnung für Ärzte, § 5: Bemessung der Gebühren, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
Einsatz von Sprachmodellen
Textentwurf und Gliederung der Ratgeber und Seitentexte entstehen mit Unterstützung eines Sprachmodells. Die Zahlen im Werkzeug stammen aus den Quellen, die es nennt, nicht von einer KI.
Korrekturweg
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Stand dieser Angaben: 11. September 2026.