Körperformung

Glossar

Heilmittelwerbegesetz (HWG)

Das Heilmittelwerbegesetz regelt, wie für Arzneimittel, Medizinprodukte und ärztliche Behandlungen geworben werden darf. Nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c gilt es auch für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit, etwa die rein ästhetische Fettabsaugung.

Begriff
Heilmittelwerbegesetz (HWG)
Stand
21. September 2026

Was dahinter steckt

Für solche Eingriffe verbietet § 11 Absatz 1 Satz 3 HWG außerhalb der Fachkreise Werbung mit Vorher-Nachher-Darstellungen und Werbung, die sich überwiegend an Kinder und Jugendliche richtet. § 3 HWG untersagt irreführende Werbung, etwa das Versprechen eines sicheren Erfolgs, und § 7 HWG verbietet Zuwendungen und Werbegaben bis auf wenige Ausnahmen.

Wer gegen § 7 oder § 11 verstößt, begeht nach § 15 HWG eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Vorsätzlich irreführende Werbung ist nach § 14 HWG strafbar. Unterlassung verlangen können nach § 8 Absatz 3 UWG unter anderem Mitbewerber, Wirtschaftsverbände und Verbraucherzentralen.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz), §§ 1, 3, 7, 11, 14 und 15, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 8 UWG, Beseitigung und Unterlassung, Absatz 3: Anspruchsberechtigte, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

Einsatz von Sprachmodellen

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Korrekturweg

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Stand dieser Angaben: 21. September 2026.