Glossar
Heilmittelwerbegesetz (HWG)
Das Heilmittelwerbegesetz regelt, wie für Arzneimittel, Medizinprodukte und ärztliche Behandlungen geworben werden darf. Nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c gilt es auch für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit, etwa die rein ästhetische Fettabsaugung.
- Begriff
- Heilmittelwerbegesetz (HWG)
- Stand
- 21. September 2026
Was dahinter steckt
Für solche Eingriffe verbietet § 11 Absatz 1 Satz 3 HWG außerhalb der Fachkreise Werbung mit Vorher-Nachher-Darstellungen und Werbung, die sich überwiegend an Kinder und Jugendliche richtet. § 3 HWG untersagt irreführende Werbung, etwa das Versprechen eines sicheren Erfolgs, und § 7 HWG verbietet Zuwendungen und Werbegaben bis auf wenige Ausnahmen.
Wer gegen § 7 oder § 11 verstößt, begeht nach § 15 HWG eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Vorsätzlich irreführende Werbung ist nach § 14 HWG strafbar. Unterlassung verlangen können nach § 8 Absatz 3 UWG unter anderem Mitbewerber, Wirtschaftsverbände und Verbraucherzentralen.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz), §§ 1, 3, 7, 11, 14 und 15, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
- § 8 UWG, Beseitigung und Unterlassung, Absatz 3: Anspruchsberechtigte, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
Einsatz von Sprachmodellen
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Stand dieser Angaben: 21. September 2026.