Welche Bezeichnungen geschützt sind und welche nicht
Die Bezeichnung Schönheitschirurg ist nicht gesetzlich geschützt; darauf weist die Verbraucherzentrale in ihrem Beitrag zu Schönheitsoperationen (Stand 14. September 2026) hin. Jede approbierte Ärztin darf sich so nennen, unabhängig von der Weiterbildung. Dasselbe gilt für Bezeichnungen wie ästhetischer Chirurg oder Kosmetikchirurg: Sie stehen in keiner Weiterbildungsordnung. Geschützt sind nur die Facharzt- und Zusatzbezeichnungen, die die Landesärztekammern nach ihrer Weiterbildungsordnung verleihen.
Die Vorlage dafür ist die (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer von 2018 (MWBO, Fassung vom 26. Juni 2021). Sie führt im Gebiet Chirurgie die Facharztbezeichnung Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie. Die Weiterbildungszeit beträgt 72 Monate im Gebiet Chirurgie, davon 48 Monate in Plastischer, Rekonstruktiver und Ästhetischer Chirurgie, 6 Monate in der Notfallaufnahme und 6 Monate in der Intensivmedizin. Als Richtzahlen nennt die MWBO unter anderem 10 Aspirationslipektomien zur Körperkonturierung an Rumpf und Extremitäten, 10 Abdominoplastiken und 5 Oberarm- oder Oberschenkelstraffungen. Aspirationslipektomie ist der Fachbegriff für die Fettabsaugung.
Der Titel hat sich zweimal geändert. Nach Angaben der Deutschen Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen (DGPRÄC) hieß er ab 1992 Facharzt für Plastische Chirurgie, ab 2004 Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie und seit 2018 Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie. Alle drei Bezeichnungen sind gleichwertig; die Qualitätssicherungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses stellt in § 1 Absatz 3 ausdrücklich klar, dass auch Ärztinnen mit einer Bezeichnung nach altem Recht erfasst sind.
| Bezeichnung | Geschützt? | Was dahinter steht | Liposuktion bei Lipödem als Kassenleistung erlaubt? |
|---|---|---|---|
| Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie (bis 2018: Plastische und Ästhetische Chirurgie) | Ja, Landesärztekammer | 72 Monate Weiterbildung, davon 48 im Fach, Richtzahl 10 Fettabsaugungen | Ja, nach § 5 Absatz 2 QS-RL mit KV-Genehmigung |
| Facharzt für Allgemeinchirurgie, Gefäßchirurgie oder eine andere Bezeichnung des Gebiets Chirurgie | Ja, Landesärztekammer | 72 Monate Weiterbildung im Gebiet Chirurgie ohne Schwerpunkt Plastische Chirurgie | Ja, andere Fachärzte des Gebiets Chirurgie nach § 5 Absatz 2 QS-RL |
| Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten | Ja, Landesärztekammer | Weiterbildung Dermatologie; die Tumeszenztechnik wurde in der Dermatologie entwickelt | Ja, nach § 5 Absatz 2 QS-RL |
| Zusatz-Weiterbildung Plastische und Ästhetische Operationen | Ja, Landesärztekammer | Nur für HNO- und Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, 24 Monate, beschränkt auf die Kopf-Hals-Region | Nein, nicht in § 5 Absatz 2 QS-RL genannt |
| Schönheitschirurg, ästhetischer Chirurg, Kosmetikchirurg | Nein | Selbstbezeichnung ohne Weiterbildungsnachweis | Nur, wenn dahinter eine der oben genannten Facharztbezeichnungen steht |
| Mitglied der DGÄPC oder DGPRÄC | Kein Titel | Vereinsmitgliedschaft in einer Fachgesellschaft, die Facharztstatus voraussetzt; Prüfung bleibt bei der Kammer | Nur mit Facharztbezeichnung und KV-Genehmigung |
- Weiterbildungszeit zum Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie
- 72 Monate
- (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 der Bundesärztekammer, Fassung vom 26. Juni 2021, Stand 26. Juni 2021
- Selbstständig durchgeführte Liposuktionen bei Lipödem vor dem 9. Oktober 2025 als Erfahrungsnachweis für die Kassenleistung
- 50 Fälle
- § 5 Absatz 3 QS-RL Liposuktion, Gemeinsamer Bundesausschuss, Stand 21. März 2026
- Richtzahl Aspirationslipektomien zur Körperkonturierung in der Facharztweiterbildung
- 10 Eingriffe
- (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 der Bundesärztekammer, Abschnitt B, Gebiet Chirurgie, Stand 26. Juni 2021
Wer die Liposuktion bei Lipödem zu Lasten der Kasse durchführen darf
Für Selbstzahler gibt es keine gesetzliche Liste, wer eine Fettabsaugung durchführen darf; die Approbation berechtigt zur Ausübung der Heilkunde, und der Schutz liegt allein in der Facharztbezeichnung. Für die Kassenleistung bei Lipödem ist das anders. Die Qualitätssicherungs-Richtlinie zur Liposuktion bei Lipödem (QS-RL Liposuktion, in Kraft seit 21. März 2026) nennt in § 5 Absatz 2 drei Gruppen: Fachärztinnen für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, andere Fachärztinnen des Gebiets Chirurgie und Fachärztinnen für Haut- und Geschlechtskrankheiten. Wer aus einer anderen Fachrichtung schon vor dem 9. Oktober 2025 nach der Richtlinie operieren durfte, behält die Berechtigung.
Dazu kommt der Erfahrungsnachweis nach § 5 Absatz 3: 50 oder mehr selbstständig durchgeführte Liposuktionen bei Lipödem vor dem 9. Oktober 2025, oder 20 oder mehr Eingriffe innerhalb von zwei Jahren unter Anleitung einer Ärztin, die selbst 50 Fälle nachweist. In der Praxis muss die Kassenärztliche Vereinigung diese Voraussetzungen nach § 6 Absatz 3 vor der ersten Abrechnung genehmigen. Ohne Genehmigung darf die Praxis die Kassenleistung nicht erbringen. Ein Krankenhaus weist die Anforderungen gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen nach.
Die Richtlinie trennt außerdem Diagnose und Operation. Nach § 5 Absatz 2 stellt die operierende Ärztin die Indikation erst nach Überweisung auf Grundlage der Kriterien, die eine andere Ärztin mit Qualifikation nach § 4 Absatz 1 festgestellt hat: Angiologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Dermatologie oder Zusatz-Weiterbildung Phlebologie. Eine Praxis, die Ihnen Diagnose, Indikation und Operation aus einer Hand anbietet, erfüllt die Richtlinie nicht. Fragen Sie deshalb, an wen die Praxis für die Diagnose überweist.
Wo Sie den Facharzttitel in 4 Schritten amtlich prüfen
Die verlässlichen Angaben über die Qualifikation der in Deutschland tätigen Ärzte halten nach Auskunft der Bundesärztekammer die Landesärztekammern und die Kassenärztlichen Vereinigungen. Die Bundesärztekammer verlinkt auf ihrer Seite Arztsuche die Suchdienste aller 16 Landesärztekammern; einige bieten eine Online-Suche, andere Auskunft per Telefon. Dort sehen Sie die verliehene Facharztbezeichnung und Zusatzbezeichnungen, nicht die Selbstbeschreibung der Praxiswebsite.
- Notieren Sie den vollständigen Namen der Ärztin und die Bezeichnung, die die Praxis führt, wörtlich von der Website oder dem Praxisschild.
- Rufen Sie die Arztsuche der zuständigen Landesärztekammer auf, verlinkt über die Seite Arztsuche der Bundesärztekammer, und vergleichen Sie die eingetragene Facharztbezeichnung mit der beworbenen. Fehlt der Eintrag online, fragen Sie telefonisch bei der Kammer nach.
- Prüfen Sie für die Kassenleistung in der Arztsuche der Kassenärztlichen Vereinigung oder direkt in der Praxis, ob eine Genehmigung für die Liposuktion bei Lipödem nach § 6 Absatz 3 QS-RL vorliegt.
- Sehen Sie die Mitgliedersuche der DGÄPC oder der DGPRÄC als Ergänzung: Beide Fachgesellschaften setzen für die Mitgliedschaft den Facharztstatus voraus, aber der Eintrag ist eine Vereinsangabe, keine amtliche Auskunft.
Warum reicht die Website der Praxis nicht? Weil die Bezeichnung dort frei formuliert ist. Eine Praxis kann Spezialist für Körperformung schreiben, ohne dass ein solcher Titel existiert. Die Kammer trägt nur ein, was sie geprüft hat. Der Abgleich dauert wenige Minuten und ist kostenlos.
Welche 9 Fragen Sie im ersten Gespräch stellen
Das erste Gespräch ist kein Verkaufsgespräch, sondern der Beginn der Aufklärung nach § 630e BGB. Sie dürfen Fragen stellen, und die Antworten gehören in die Akte. Die folgenden Fragen leiten sich aus der Qualitätssicherungs-Richtlinie und der S2k-Leitlinie Lipödem (AWMF 037-012, Version 5.0 vom 22. Januar 2024) ab; wer sie nicht beantworten will, hat die Regeln nicht gelesen oder will sie nicht anwenden.
- Welche Facharztbezeichnung führen Sie genau, und bei welcher Landesärztekammer sind Sie eingetragen?
- Wie viele Liposuktionen bei Lipödem haben Sie selbstständig durchgeführt, und liegt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der QS-RL vor?
- Wer stellt die Diagnose und prüft die Voraussetzungen, und an welche Fachrichtung überweisen Sie dafür?
- Mit welcher Technik operieren Sie: Tumeszenz-Lokalanästhesie mit wasserstrahl- oder vibrationsassistierten Kanülen, wie es § 3 QS-RL und Empfehlung 12.4 der Leitlinie vorsehen, oder ein anderes Verfahren?
- Wie viele Sitzungen planen Sie für welche Regionen, und welches Fettvolumen je Sitzung? Die Richtlinie verlangt eine übergreifende Operationsplanung vor dem ersten Eingriff.
- Wie ist die Nachbeobachtung geregelt, besonders wenn mehr als 3.000 Milliliter reines Fett je Teileingriff abgesaugt werden?
- Welches Notfallkonzept hat die Praxis, und mit welchem Krankenhaus besteht eine Kooperation für intensivmedizinische Behandlung?
- Wer übernimmt die Nachsorge mit Kompression und Entstauungstherapie, und wer behandelt eine Komplikation, auch nachts und am Wochenende?
- Bekomme ich den Kostenvoranschlag mit allen GOÄ-Positionen in Textform, und was gilt bei einer Folgesitzung?
Wann eine Praxis für Ihren Fall in Frage kommt
Die Anforderungen unterscheiden sich danach, ob die Kasse zahlt oder Sie selbst. Für die Kassenleistung entscheidet die Richtlinie über die Praxis; für Selbstzahler entscheiden Sie, und die Richtlinie ist Ihr Maßstab, auch wenn sie nicht gilt.
Führt die Ärztin eine Facharztbezeichnung für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, eine andere Bezeichnung des Gebiets Chirurgie oder für Haut- und Geschlechtskrankheiten, bestätigt durch die Landesärztekammer?
Soll die Kasse zahlen?
Hat die Praxis die KV-Genehmigung nach § 6 Absatz 3 QS-RL und überweist sie für die Diagnose an eine andere Praxis?
Die Praxis erfüllt die formalen Voraussetzungen. Klären Sie im Gespräch Technik, Sitzungen, Nachsorge und Notfallkonzept.
Die Praxis kann die Kassenleistung nicht erbringen. Suchen Sie eine Praxis mit Genehmigung oder ein zugelassenes Krankenhaus mit Nachweis.
Als Selbstzahler prüfen Sie dieselben Punkte freiwillig: Fallzahlen, Technik nach Leitlinie, Nachbeobachtung, Notfallkonzept, Kostenvoranschlag in Textform. Eine Praxis, die diese Fragen beantwortet, arbeitet auf dem Stand der Richtlinie.
Bezeichnungen wie Schönheitschirurg belegen keine Weiterbildung. Fragen Sie nach der amtlichen Facharztbezeichnung und prüfen Sie sie bei der Kammer, bevor Sie einen Termin vereinbaren.
Was für eine Praxis im Ausland zusätzlich gilt
Die DGÄPC-Statistik 2025 nennt den Anteil der Befragten mit Behandlungen im Ausland als nahezu konstant, ohne Zahl. Wer diesen Weg erwägt, prüft drei Punkte, auf die die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz am 20. August 2024 hingewiesen hat. Erstens gilt deutsches Recht nicht automatisch; der Gerichtsstand liegt im Operationsland, und Schadensersatz nach einem Behandlungsfehler ist dort schwerer durchzusetzen. Zweitens muss die Nachsorge zu Hause gesondert organisiert und bezahlt werden. Drittens deckt eine Auslandsreisekrankenversicherung nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg (Stand 4. März 2024) nur akute Erkrankungen oder Unfälle, nicht eine geplante Operation.
Dazu kommt § 52 Absatz 2 SGB V: Nach einer medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operation muss die gesetzliche Krankenkasse Sie an den Kosten einer Komplikationsbehandlung beteiligen und das Krankengeld für diese Zeit versagen oder zurückfordern. Ob die Operation im Inland oder Ausland stattfand, spielt dafür keine Rolle; die Indikation entscheidet. Für eine Liposuktion wegen Lipödem in einem Krankenhaus eines anderen EU-Staates verlangt § 13 Absatz 5 SGB V die vorherige Zustimmung der Kasse.
Häufige Fragen
Ist Schönheitschirurg eine geschützte Berufsbezeichnung?
Nein, Schönheitschirurg ist nach Angaben der Verbraucherzentrale keine gesetzlich geschützte Bezeichnung. Geschützt sind nur Facharzt- und Zusatzbezeichnungen der Landesärztekammern, für die Körperformung vor allem der Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie nach 72 Monaten Weiterbildung gemäß der (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018.
Wie prüfe ich, ob eine Ärztin wirklich Fachärztin für Plastische Chirurgie ist?
Den Facharzttitel prüfen Sie in der Arztsuche der zuständigen Landesärztekammer; die Bundesärztekammer verlinkt die Suchdienste aller 16 Kammern auf ihrer Seite Arztsuche. Dort steht die verliehene Bezeichnung, bei einigen Kammern online, bei anderen auf telefonische Anfrage. Mitgliederlisten von Fachgesellschaften wie DGÄPC oder DGPRÄC sind eine Ergänzung, aber keine amtliche Auskunft.
Darf ein Dermatologe eine Liposuktion bei Lipödem durchführen?
Ja, Fachärztinnen und Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten gehören nach § 5 Absatz 2 der Qualitätssicherungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den Gruppen, die die Liposuktion bei Lipödem zu Lasten der Krankenkasse durchführen dürfen, neben Fachärzten für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie und anderen Fachärzten des Gebiets Chirurgie. Voraussetzung sind der Erfahrungsnachweis und die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung.
Wie viele Liposuktionen muss eine Ärztin für die Kassenleistung bei Lipödem nachweisen?
Für die Liposuktion bei Lipödem als Kassenleistung verlangt § 5 Absatz 3 der Qualitätssicherungs-Richtlinie 50 oder mehr selbstständig durchgeführte Eingriffe vor dem 9. Oktober 2025 oder 20 oder mehr Eingriffe innerhalb von zwei Jahren unter Anleitung einer Ärztin mit mindestens 50 Fällen. Den Nachweis prüft die Kassenärztliche Vereinigung vor der Genehmigung.
Darf eine Praxis mit Vorher-Nachher-Bildern für Fettabsaugung werben?
Nein, § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Heilmittelwerbegesetzes verbietet für operative plastisch-chirurgische Eingriffe außerhalb der Fachkreise die Werbung mit vergleichenden Darstellungen des Körperzustands oder Aussehens vor und nach dem Eingriff. Verboten ist nach § 3 HWG auch der Eindruck, ein Erfolg sei sicher oder es gebe keine schädlichen Wirkungen.
Worauf achte ich bei einer Liposuktion im Ausland?
Bei einer Liposuktion im Ausland gilt nach der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz deutsches Recht nicht automatisch, der Gerichtsstand liegt im Operationsland, und die Nachsorge in Deutschland muss vorher organisiert und bezahlt werden. Eine Auslandsreisekrankenversicherung zahlt nur bei akuten Erkrankungen oder Unfällen. Nach einem nicht indizierten Eingriff beteiligt die Krankenkasse Sie nach § 52 Absatz 2 SGB V an den Kosten einer Komplikation.