Welche 5 Voraussetzungen die Krankenkasse seit dem 9. Oktober 2025 prüft
Die Voraussetzungen stehen in § 4 der Qualitätssicherungs-Richtlinie zur Liposuktion bei Lipödem des Gemeinsamen Bundesausschusses (QS-RL Liposuktion), zuletzt geändert am 22. Januar 2026 und in Kraft seit dem 21. März 2026. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist das Gremium aus Ärzten, Krankenkassen und Kliniken, das den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung festlegt. Die Richtlinie gilt für Praxen und Krankenhäuser gleichermaßen, und ihre Anforderungen sind nach § 9 Mindestanforderungen: Fehlt eine, entfällt der Vergütungsanspruch der Praxis gegenüber der Kasse.
- Diagnose Lipödem nach § 4 Absatz 2: disproportionale, symmetrische Fettgewebsvermehrung nur an den Extremitäten, Hände und Füße nicht betroffen, Druck- oder Berührungsschmerz im Weichteilgewebe. Alle drei Kriterien müssen zusammen vorliegen.
- Sechs Monate konservative Therapie: Trotz innerhalb der letzten sechs Monate vor Indikationsstellung kontinuierlich durchgeführter, ärztlich verordneter konservativer Therapie konnten die Beschwerden nicht hinreichend gelindert werden (§ 4 Absatz 3 Buchstabe a).
- Keine Gewichtszunahme in den sechs Monaten vor der Indikationsstellung (§ 4 Absatz 3 Buchstabe b).
- Body-Mass-Index höchstens 35 kg/m²; zwischen 32 und 35 kg/m² nur, wenn die Waist-to-Height-Ratio den altersabhängigen Grenzwert nicht überschreitet (§ 4 Absatz 3 Buchstabe c).
- Dokumentation aller Kriterien in der Patientenakte (§ 4 Absatz 4); bei der Anamnese sollen zudem psychische Faktoren erfasst werden (§ 4 Absatz 3 Buchstabe d). Mindestanforderungen, deren Fehlen die Vergütung entfallen lässt, sind nach § 9 die Buchstaben a bis c.
Die Waist-to-Height-Ratio ist das Verhältnis von Taillenumfang zu Körpergröße, beide in Zentimetern. Die Richtlinie nutzt sie, weil der BMI bei einer Fettverteilungsstörung an Beinen und Armen das Übergewicht falsch zuordnet: Wer wegen des Lipödems schwere Beine hat, erreicht einen hohen BMI, ohne am Rumpf adipös zu sein. Liegt der BMI über 35 kg/m² oder die WHtR über dem Grenzwert, findet nach der Richtlinie zunächst eine Behandlung der Adipositas statt, bis die Grenzwerte über sechs Monate vor der Indikationsstellung nicht mehr überschritten werden.
| Alter | Höchstwert der WHtR | Beispiel: Taille bei 165 cm Körpergröße | Rechenweg |
|---|---|---|---|
| 40 Jahre und jünger | 0,5 | höchstens 82,5 cm | 0,5 mal 165 cm |
| 41 bis 49 Jahre | 0,51 bis 0,59, Anstieg um 0,01 je weiteres Lebensjahr | mit 45 Jahren höchstens 90,75 cm | 0,55 mal 165 cm |
| 50 Jahre und älter | 0,6 | höchstens 99 cm | 0,6 mal 165 cm |
- Konservative Therapie vor der Indikationsstellung, ärztlich verordnet und kontinuierlich
- 6 Monate
- § 4 Absatz 3 Buchstabe a QS-RL Liposuktion, G-BA, Stand 21. März 2026
- Body-Mass-Index, oberhalb dessen die Liposuktion als Kassenleistung unzulässig ist
- 35 kg/m²
- § 4 Absatz 3 Buchstabe c QS-RL Liposuktion, G-BA, Stand 21. März 2026
- Entscheidungsfrist der Krankenkasse über einen Leistungsantrag ohne und mit Gutachten
- 3 oder 5 Wochen
- § 13 Absatz 3a SGB V, Stand 20. September 2026
Wie die Liposuktion bei Lipödem in drei Schritten Kassenleistung wurde
Bis 2019 zahlten die Kassen die Fettabsaugung beim Lipödem nicht, weil der Nutzen nicht belegt war. Am 19. September 2019 nahm der Gemeinsame Bundesausschuss die Liposuktion bei Lipödem im Stadium III befristet bis zum 31. Dezember 2024 in den Leistungskatalog auf und beschloss zugleich die Qualitätssicherungs-Richtlinie. Parallel ließ er eine eigene Studie laufen, die Erprobungsstudie LIPLEG. Am 19. September 2024 verlängerte er die Befristung bis zum 31. Dezember 2025, weil die Auswertung noch lief.
Am 10. Februar 2025 lagen dem Gemeinsamen Bundesausschuss die Ergebnisse der LIPLEG-Studie nach zwölf Monaten vor. Die Studie hatte an elf Zentren in Deutschland 410 Frauen mit Lipödem der Beine in den Stadien I bis III im Verhältnis zwei zu eins auf Liposuktion oder alleinige komplexe physikalische Entstauungstherapie verteilt. Den primären Endpunkt, eine Schmerzminderung um mindestens zwei Punkte auf einer Skala von null bis zehn, erreichten laut den Tragenden Gründen des Beschlusses 68,3 Prozent der operierten Frauen und 7,6 Prozent der konservativ behandelten. Zu den Sicherheitsdaten schreibt der Ausschuss, sie seien noch nicht interpretierbar; im Liposuktionsarm wurden 196 unerwünschte Ereignisse dokumentiert, darunter 11 Serome, 8 Erysipele und 3 Thrombosen mit möglichem Zusammenhang zum Eingriff. Der Abschlussbericht wird für das erste Quartal 2027 erwartet.
Auf dieser Grundlage beschloss der Ausschuss am 17. Juli 2025, die Liposuktion bei Lipödem unabhängig vom Stadium in Anlage I der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung aufzunehmen. Der Beschluss wurde am 8. Oktober 2025 im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat am 9. Oktober 2025 in Kraft. Die Abrechnungsziffern folgten am 1. Juli 2026: Die Kassenärztliche Bundesvereinigung nennt die Gebührenordnungspositionen 31095 und 36095 (605,17 Euro) sowie 31096 und 36096 (769,14 Euro) je Sitzung. Für das Stadium III galten die bisherigen Ziffern nach einem Beschluss des Bewertungsausschusses übergangsweise bis zum 30. Juni 2026 weiter.
Wer die Diagnose stellt und wer die Liposuktion durchführen darf
Die Richtlinie trennt zwei Rollen. Die Diagnose des Lipödems stellt nach § 4 Absatz 1 eine Fachärztin oder ein Facharzt für Innere Medizin und Angiologie, für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder für Haut- und Geschlechtskrankheiten, oder eine Ärztin oder ein Arzt mit der Zusatz-Weiterbildung Phlebologie. Die Indikation zur Operation stellt nach § 5 Absatz 2 die operierende Ärztin erst nach Überweisung oder Krankenhauseinweisung auf Grundlage der Kriterien, die zuvor eine andere Ärztin mit dieser Qualifikation festgestellt hat. Diese Trennung ist das Vier-Augen-Prinzip: Wer verdient, entscheidet nicht allein über die Notwendigkeit.
Operieren dürfen nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Fachärztinnen und Fachärzte für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, andere Fachärzte des Gebiets Chirurgie sowie Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten. Wer aus einer anderen Fachrichtung die Methode schon vor dem 9. Oktober 2025 nach der Richtlinie erbringen durfte, bleibt berechtigt. Vor der ersten Operation zu Lasten der Kasse muss die Ärztin nach § 5 Absatz 3 Erfahrung nachweisen: 50 oder mehr selbstständige Liposuktionen bei Lipödem vor dem 9. Oktober 2025, oder 20 oder mehr Eingriffe innerhalb von zwei Jahren unter Anleitung einer Ärztin mit mindestens 50 Fällen.
In der ambulanten Versorgung braucht die Praxis dafür nach § 6 Absatz 3 eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung. Ohne diese Genehmigung darf sie die Leistung weder erbringen noch abrechnen. Krankenhäuser weisen die Anforderungen gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen nach und jährlich zwischen dem 15. November und dem 31. Dezember erneut. Fragen Sie deshalb vor dem ersten Termin, ob die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt; eine Privatklinik ohne Kassenzulassung kann die Liposuktion nicht als Sachleistung erbringen.
Wie der Weg von der Diagnose bis zur Operation abläuft
Weil die Liposuktion seit dem 9. Oktober 2025 eine anerkannte Methode ist, brauchen Sie in der vertragsärztlichen Versorgung keinen Einzelantrag bei der Kasse. Die Leistung läuft als Sachleistung über die Versichertenkarte: Überweisung, Indikationsstellung, Operation. Was Sie brauchen, ist die Dokumentation der Voraussetzungen, und die entsteht über mindestens sechs Monate.
Diagnose bei einer berechtigten Fachrichtung
Angiologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Dermatologie oder Zusatz-Weiterbildung Phlebologie prüfen die drei Diagnosekriterien nach § 4 Absatz 2 QS-RL und dokumentieren sie in der Akte.
Sechs Monate verordnete konservative Therapie
Kompression, bei zusätzlichen Ödemen manuelle Lymphdrainage und Bewegung, ärztlich verordnet und kontinuierlich. Gewicht und Beschwerden werden dokumentiert; eine Gewichtszunahme in dieser Zeit sperrt die Indikation.
Prüfung der Indikationsvoraussetzungen
Dieselbe Fachrichtung stellt nach Ablauf der sechs Monate fest, dass die Beschwerden nicht hinreichend gelindert sind, prüft BMI und WHtR und erfasst psychische Faktoren (§ 4 Absatz 3).
Überweisung an die operierende Praxis oder Einweisung
Die operierende Ärztin muss die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung besitzen oder in einem zugelassenen Krankenhaus mit Nachweis arbeiten (§ 6 QS-RL).
Operationsplanung vor dem ersten Eingriff
Nach § 5 Absatz 4 werden Zahl der Teileingriffe, Fettvolumen je Eingriff, Areale und die Höchstmenge der Tumeszenzlösung festgelegt. Mehr als 3.000 Milliliter reines Fett je Teileingriff nur mit zwölf Stunden Nachbeobachtung, höchstens 10 Prozent des Körpergewichts in Litern je Sitzung.
Sitzungen und Nachbehandlung
Die Leitlinie nennt ein bis vier Sitzungen für beide Beine und ein bis zwei für beide Arme. Unmittelbar nach jeder Liposuktion soll eine komplexe physikalische Entstauungstherapie beginnen (Empfehlung 12.5). Eine bereits abschließend behandelte Region darf nach § 5 Absatz 6 nicht erneut abgesaugt werden.
Die Richtlinie schreibt in § 3 die Tumeszenz-Liposuktion vor, wahlweise wasserstrahl-assistiert oder mit Vibrationskanülen; trockene Verfahren sind für die Kassenleistung nicht zulässig. Der Eingriff darf ambulant in der Praxis oder stationär im Krankenhaus stattfinden. Für Notfälle muss die Einrichtung nach § 5 Absatz 7 und 8 Notfallpläne, Geräte und den Zugang zu intensivmedizinischer Behandlung vorhalten, notfalls durch Kooperation mit einer anderen Einrichtung.
Wann Sie einen Antrag stellen und welche Fristen die Kasse einhalten muss
Ein Antrag wird nötig, wenn die Leistung außerhalb der Sachleistung liegt: eine Praxis ohne KV-Genehmigung, ein Krankenhaus ohne Nachweis, eine Behandlung im EU-Ausland nach § 13 Absatz 4 und 5 SGB V oder ein Fall, in dem eine Voraussetzung strittig ist und Sie eine Entscheidung wollen. Dann gilt § 13 Absatz 3a SGB V: Die Kasse muss zügig entscheiden, spätestens drei Wochen nach Antragseingang. Holt sie ein Gutachten des Medizinischen Dienstes ein, hat sie fünf Wochen; der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen Stellung, und die Kasse muss Sie über die Einschaltung unterrichten.
Hält die Kasse die Frist nicht ein und teilt sie Ihnen keinen hinreichenden Grund rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit, gilt die Leistung nach § 13 Absatz 3a Satz 6 SGB V als genehmigt. Das ist die Genehmigungsfiktion. Beschaffen Sie sich die Leistung danach selbst, muss die Kasse die Kosten erstatten. Das Bundessozialgericht hat diese Fiktion in zwei Fällen mit Hautstraffungen und Liposuktionen nach massiver Gewichtsabnahme bestätigt (Urteile vom 6. November 2018, B 1 KR 13/17 R, und vom 27. August 2019, B 1 KR 36/18 R): Die Kasse hatte die Fünf-Wochen-Frist ohne hinreichenden Grund überschritten, und die Versicherte durfte die Operationen aufgrund der Befürwortung ihrer Ärzte für erforderlich halten.
- Stellen Sie den Antrag schriftlich und benennen Sie die Leistung genau: Liposuktion bei Lipödem, geplante Regionen, Zahl der Sitzungen, Einrichtung. Fügen Sie Diagnose, Therapieverlauf der sechs Monate, Gewichtsverlauf, BMI und WHtR bei.
- Notieren Sie das Eingangsdatum. Ab diesem Tag laufen drei Wochen, mit angekündigtem Gutachten fünf Wochen.
- Antworten Sie auf Nachfragen des Medizinischen Dienstes innerhalb der gesetzten Frist; fehlende Unterlagen sind ein hinreichender Grund für eine Verzögerung.
- Kommt innerhalb der Frist weder Bescheid noch begründete Mitteilung, halten Sie den Fristablauf schriftlich fest und fordern Sie die Kasse auf, die Genehmigungsfiktion zu bestätigen.
- Gegen einen ablehnenden Bescheid legen Sie nach § 84 SGG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch ein, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kasse. Begründen Sie mit den Kriterien der QS-RL und legen Sie fehlende Befunde nach.
- Gegen den Widerspruchsbescheid bleibt nach § 87 SGG ein Monat für die Klage beim Sozialgericht. Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für Versicherte nach § 183 SGG kostenfrei; Sozialverbände und Patientenberatungsstellen helfen bei der Begründung.
Soll die Operation in einer Praxis mit KV-Genehmigung oder in einem zugelassenen Krankenhaus stattfinden?
Sind alle Voraussetzungen des § 4 QS-RL von einer berechtigten Fachrichtung dokumentiert?
Kein Antrag nötig. Die Leistung läuft als Sachleistung über Überweisung oder Einweisung mit der Versichertenkarte.
Setzen Sie die konservative Therapie fort und lassen Sie die Kriterien nach Ablauf der sechs Monate erneut prüfen. Ein Antrag ändert an fehlenden Voraussetzungen nichts.
Stellen Sie vor der Behandlung einen Antrag auf Kostenübernahme. Ohne vorherige Ablehnung durch die Kasse erstattet sie nach § 13 Absatz 3 SGB V nur unaufschiebbare Leistungen. Bei einem Krankenhaus im EU-Ausland ist nach § 13 Absatz 5 SGB V die vorherige Zustimmung Pflicht.
Was Sie bei der Kassenleistung selbst zahlen
Die Operation selbst kostet Sie als Sachleistung nichts. Zuzahlungen fallen bei drei Bausteinen der Behandlung an, und ihre Höhe ändert sich zum 1. Januar 2027. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) ersetzt mit Artikel 1 Nummer 23 den § 61 SGB V; nach Artikel 8 Absatz 2 tritt die Änderung am 1. Januar 2027 in Kraft.
| Baustein | Bis 31. Dezember 2026 | Ab 1. Januar 2027 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Stationäre Liposuktion im Krankenhaus | 10 Euro je Kalendertag, höchstens 28 Tage im Jahr | 15 Euro je Kalendertag, höchstens 28 Tage im Jahr | § 39 Absatz 4, § 61 Satz 2 SGB V |
| Manuelle Lymphdrainage als Heilmittel | 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung | 10 Prozent der Kosten plus 15 Euro je Verordnung | § 32 Absatz 2, § 61 Satz 3 SGB V |
| Kompressionsstrümpfe als Hilfsmittel | 10 Prozent, mindestens 5, höchstens 10 Euro je Hilfsmittel | 10 Prozent, mindestens 7,50, höchstens 15 Euro je Hilfsmittel | § 33 Absatz 8, § 61 Satz 1 SGB V |
| Ambulante Liposuktion in der Praxis | keine Zuzahlung | keine Zuzahlung | § 18 Absatz 10 BMV-Ä |
Die konservative Therapie vor der Operation belastet das Verordnungsbudget der Praxis nicht. Lipödem in den Stadien I bis III (ICD-10 E88.20 bis E88.22) steht in der Diagnoseliste der Kassenärztlichen Bundesvereinigung als besonderer Verordnungsbedarf für die manuelle Lymphdrainage im Rahmen der komplexen physikalischen Entstauungstherapie, verlängert bis zum 31. Dezember 2027 (Stand 1. Januar 2026). Das heißt: Die Kosten dieser Verordnungen werden bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung aus dem Volumen der Praxis herausgerechnet. Eine Praxis, die Ihnen die Lymphdrainage mit Verweis auf ihr Budget verweigert, kann sich auf diese Liste nicht berufen.
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse die Liposuktion bei Lipödem im Stadium I?
Ja, seit dem 9. Oktober 2025 zahlt die gesetzliche Krankenkasse die Liposuktion bei Lipödem in jedem Stadium, also auch im Stadium I und II. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Methode mit Beschluss vom 17. Juli 2025 in Anlage I der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung aufgenommen. Voraussetzung sind die Kriterien der Qualitätssicherungs-Richtlinie: Diagnose mit Schmerz, sechs Monate konservative Therapie, keine Gewichtszunahme, BMI höchstens 35 kg/m².
Muss ich die Liposuktion bei Lipödem bei der Krankenkasse beantragen?
Nein, in einer Praxis mit Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung oder in einem zugelassenen Krankenhaus läuft die Liposuktion bei Lipödem als Sachleistung über Überweisung und Versichertenkarte. Einen Antrag brauchen Sie nur, wenn die Behandlung außerhalb dieser Versorgung stattfinden soll, etwa in einer Privatklinik oder im EU-Ausland; dann gelten die Fristen des § 13 Absatz 3a SGB V von drei oder fünf Wochen.
Wie lange darf die Krankenkasse über einen Antrag auf Liposuktion entscheiden?
Die Krankenkasse muss nach § 13 Absatz 3a SGB V spätestens drei Wochen nach Antragseingang entscheiden, bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen. Versäumt sie die Frist ohne rechtzeitige Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Liposuktion als genehmigt, und die Kasse muss die Kosten einer dann selbst beschafften Operation erstatten.
Welcher BMI ist für die Liposuktion bei Lipödem als Kassenleistung erlaubt?
Für die Liposuktion bei Lipödem als Kassenleistung darf der Body-Mass-Index höchstens 35 kg/m² betragen. Zwischen 32 und 35 kg/m² prüft die Praxis zusätzlich die Waist-to-Height-Ratio: höchstens 0,5 bis 40 Jahre, 0,51 bis 0,59 zwischen 41 und 49 Jahren, 0,6 ab 50 Jahren. Über 35 kg/m² ist die Liposuktion nach § 4 Absatz 3 QS-RL unzulässig, bis eine Adipositasbehandlung die Werte über sechs Monate unter die Grenze bringt.
Darf die Ärztin, die mein Lipödem diagnostiziert, auch operieren?
Nein, die Qualitätssicherungs-Richtlinie trennt Diagnose und Operation. Die Diagnose und die Prüfung der Voraussetzungen übernimmt eine Fachärztin für Angiologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Dermatologie oder mit Zusatz-Weiterbildung Phlebologie; die operierende Ärztin stellt die Indikation nach § 5 Absatz 2 QS-RL erst nach Überweisung auf Grundlage dieser fremden Feststellung. Beide Rollen in einer Hand sind für die Kassenleistung nicht vorgesehen.
Was zahle ich bei einer stationären Liposuktion bei Lipödem selbst?
Bei einer stationären Liposuktion bei Lipödem zahlen Sie als gesetzlich Versicherte die Zuzahlung nach § 39 Absatz 4 SGB V: bis zum 31. Dezember 2026 10 Euro je Kalendertag, ab dem 1. Januar 2027 15 Euro je Kalendertag, jeweils für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr. Die Erhöhung steht in Artikel 1 Nummer 23 des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vom 24. Juli 2026. Eine ambulante Liposuktion in der Praxis kostet keine Zuzahlung.