Körperformung

Ratgeber

Sind Dellen nach Fettabsaugung ein Behandlungsfehler?

Dellen sind mit rund 2 Prozent die häufigste Komplikation der Fettabsaugung und für sich noch kein Behandlungsfehler. Beurteilen lässt sich die Kontur nach Angaben der DGPRÄC erst nach sechs bis neun Monaten. Ein Fehler liegt vor, wenn ungleichmäßig oder zu radikal abgesaugt oder das Dellenrisiko in der Aufklärung verharmlost wurde.

Dellen sind mit rund 2 Prozent die häufigste Komplikation der Fettabsaugung

Eine Delle ist eine umschriebene Vertiefung der Haut an einer Stelle, an der mehr Fett entfernt wurde als in der Umgebung. Fachleute sprechen von Konturunregelmäßigkeiten oder Konturdeformitäten. Zwei unabhängige Metaanalysen, also Auswertungen vieler Einzelstudien, nennen sie als häufigste Komplikation nach einer Fettabsaugung. Comerci und Kollegen kamen 2024 im Aesthetic Surgery Journal über 39 Studien mit 29.368 Patienten auf 2,35 Prozent (PMID 38563572). Aljerian und Kollegen fanden in Plastic Surgery über 60 Studien mit 21.776 Patienten 2 Prozent (PMID 38433796).

Komplikationen der Fettabsaugung in zwei Metaanalysen aus dem Jahr 2024. Die Raten sind gepoolte Schätzwerte aus überwiegend beobachtenden Studien mit uneinheitlichen Definitionen; sie sagen nichts über eine einzelne Praxis.
KomplikationComerci 2024: 39 Studien, 29.368 PatientenAljerian 2024: 60 Studien, 21.776 Patienten
Konturdeformität, also Dellen oder Wellen2,35 Prozent2 Prozent
Pigmentveränderung der Haut1,49 Prozent1 Prozent
Serom, eine Ansammlung von Wundflüssigkeit0,65 Prozent2 Prozent
Hämatom, ein Bluterguss im Gewebe0,27 Prozent1 Prozent
Infektion0,02 Prozent1 Prozent
Komplikationen insgesamt2,62 Prozent12 Prozent

Wie oft Dellen in einer einzelnen Praxis vorkommen, hängt von Technik, Absaugmenge und Haut ab. Eine koreanische Serie von 2.398 oberflächlichen Fettabsaugungen (Kim und Kollegen, Plastic and Reconstructive Surgery 2011, PMID 21285789) nennt eine Komplikationsrate von 8,6 Prozent, Konturunregelmäßigkeiten waren darunter die häufigste; die Autoren raten, die oberflächliche Fettschicht nicht zu stark abzusaugen. Die Deutsche Gesellschaft für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie (DGPRÄC) nennt eine straffe, elastische Haut als Voraussetzung für ein gutes Ergebnis. Bei zu geringer Hautspannung können nach ihren Angaben Dellen und Unebenheiten entstehen.

Anteil der Konturdeformitäten nach Fettabsaugung, gepoolt aus 39 Studien mit 29.368 Patienten
2,35 Prozent
Comerci und Kollegen, Aesthetic Surgery Journal 2024, PMID 38563572, Stand 14. Juni 2024
Zeitraum, nach dem sich das Ergebnis einer Fettabsaugung meist erst endgültig beurteilen lässt
6 bis 9 Monate
Patienteninformation Fettabsaugung der DGPRÄC, Stand 21. September 2026
Sachentscheidungen der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen im Jahr 2025, in denen ein Behandlungsfehler bejaht wurde
1.145 von 3.946
Statistische Erhebung der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen für das Statistikjahr 2025, Bundesärztekammer, Stand 31. Dezember 2025

Erst nach 6 bis 9 Monaten lässt sich eine Delle sicher beurteilen

Eine frühe Unebenheit ist oft noch keine bleibende Delle. Schwellungen gehen nach Angaben der DGPRÄC innerhalb von drei Monaten zurück, das endgültige Ergebnis lasse sich in den meisten Fällen erst nach sechs bis neun Monaten beurteilen. Das Universitätsklinikum Freiburg nennt ein halbes Jahr, bis sich die Haut angepasst hat. Die DGPRÄC weist außerdem darauf hin, dass ohne ausreichende Kompression Blutergüsse oder Narbenplatten entstehen können, die als oberflächliche Unebenheiten sichtbar bleiben.

Diese Wartezeit nutzen Sie, um Belege zu sammeln. Ein Gutachter muss später vergleichen können, wie die Kontur vor dem Eingriff aussah, wie sie sich entwickelt hat und was die Praxis geplant hatte. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf wandte der Operateur genau das ein: Es gebe keine Fotos vom Zustand vor der ersten Fettabsaugung.

  1. Fotografieren Sie die betroffene Region alle vier Wochen bei gleichem Licht, aus gleichem Abstand und mit Datum.
  2. Tragen Sie die Kompression so lange, wie die Praxis es angeordnet hat, und nehmen Sie alle Nachkontrollen wahr. Sprechen Sie die Unebenheit dort an und bitten Sie darum, dass sie in der Akte vermerkt wird.
  3. Fordern Sie nach § 630g BGB eine Abschrift Ihrer Behandlungsakte an: Aufklärungsbogen, Operationsplanung, Operationsbericht mit den Absaugmengen je Region und die Nachsorgevermerke. Die erste Abschrift ist kostenlos.
  4. Lassen Sie den Befund nach sechs bis neun Monaten von einer zweiten Fachärztin für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie beurteilen, die nicht an der Operation beteiligt war.
  5. Bleibt der Verdacht, stellen Sie einen Antrag bei der Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle Ihrer Landesärztekammer. Nach einer Liposuktion bei Lipödem als Kassenleistung können Sie sich zusätzlich an Ihre Krankenkasse wenden.
  6. Lassen Sie sich anwaltlich beraten, bevor die dreijährige Verjährungsfrist abläuft, und lassen Sie keine Korrektur machen, bevor der Befund gesichert ist.

Wann aus einer Delle ein Behandlungsfehler wird

Ob eine Delle ein Behandlungsfehler ist, misst ein Gutachter am fachlichen Standard der Fettabsaugung, den § 630a Absatz 2 BGB zum Maßstab macht. Ein unbefriedigendes Ergebnis allein genügt dafür nicht. Den Standard beschreibt die S2k-Leitlinie Lipödem (AWMF 037-012): Die sachgerechte Absaugung entfernt das Unterhautfett nur teilweise, und die Haut darf nicht skelettiert werden, es muss also eine Fettschicht unter ihr bleiben. Höhere Radikalität verbindet die Leitlinie mit einem hohen Komplikationsrisiko. Dazu kommen Obergrenzen wie höchstens 10 Prozent des Körpergewichts je Sitzung (Empfehlung 12.4, § 5 Absatz 5 QS-RL).

Wie das vor Gericht aussieht, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. März 2003 (8 U 18/02). Eine Patientin hatte nach Fettabsaugungen an Rücken, Flanken, Hüfte und Oberschenkeln unregelmäßige Konturen und großflächige Eindellungen. Beide Sachverständige führten die Deformierungen auf eine ungleichmäßige Absaugung zurück, die bei sorgfältigem Vorgehen vermeidbar gewesen wäre. Der Sachverständige hielt das gewählte Verfahren für großflächige Fettentfernungen zudem nicht für empfehlenswert, weil sich damit nur schwer gleichmäßige Formen erzielen lassen. Das Gericht sprach 8.000 Mark (4.090,34 Euro) Schmerzensgeld zu und verurteilte den Arzt, das Honorar in gleicher Höhe zu erstatten.

Ein zweiter Weg zur Haftung führt über die Aufklärung. Das Oberlandesgericht Köln ließ am 21. Dezember 2009 (5 U 52/09) einen Chirurgen haften, obwohl die Patientin den Behandlungsfehler nicht beweisen konnte. Der Arzt hatte das Risiko ästhetischer Mängel mit 2 Prozent angegeben; nach dem Sachverständigen treten Konturunregelmäßigkeiten, Dellen und Faltenbildung aber wesentlich häufiger auf. Bei der 54-jährigen Patientin mit Fettschürze war das Risiko zudem erhöht, und darüber hatte er nicht aufgeklärt. Die Einwilligung war damit unwirksam.

Ist Ihre Delle ein Fall für eine Prüfung?

Sind seit der Fettabsaugung mindestens sechs Monate vergangen?

Ja

Ist die Delle noch deutlich sichtbar oder tastbar, und bestätigt eine zweite Fachärztin den Befund?

Ja

Hat die Praxis Sie vor dem Eingriff auf das Dellenrisiko hingewiesen und dabei Ihre Hautqualität und die Größe der behandelten Fläche berücksichtigt?

Ja

Offen bleibt dann die Technik: ob gleichmäßig und nicht zu radikal abgesaugt wurde. Das klärt ein Gutachten, etwa im kostenfreien Verfahren der Gutachterkommission Ihrer Landesärztekammer.

Nein

Eine fehlende oder verharmlosende Aufklärung kann die Einwilligung unwirksam machen. Fordern Sie die Behandlungsakte an und stellen Sie einen Antrag bei der Gutachterkommission; die Aufklärung muss nach § 630h Absatz 2 BGB die Praxis beweisen.

Nein

Eine geringe Unebenheit im Rahmen der dokumentierten Komplikationsraten spricht nicht für einen Fehler. Sprechen Sie mit der operierenden Praxis über eine Nachbehandlung.

Nein

Warten Sie ab und dokumentieren Sie den Verlauf mit datierten Fotos. Schwellungen gehen nach Angaben der DGPRÄC innerhalb von drei Monaten zurück, das endgültige Ergebnis zeigt sich meist nach sechs bis neun Monaten.

Den Fehler beweisen Sie, die Aufklärung beweist die Praxis

Den Behandlungsfehler müssen grundsätzlich Sie beweisen, so fassen es die Gutachterkommissionen der Ärztekammern zusammen; die ordnungsgemäße Aufklärung muss dagegen die Praxis belegen. § 630h BGB nennt fünf Konstellationen, in denen eine Vermutung zu Ihren Gunsten greift.

  • Aufklärung und Einwilligung: Nach Absatz 2 muss die Praxis beweisen, dass sie nach § 630e BGB aufgeklärt und Ihre Einwilligung eingeholt hat. Sie kann einwenden, dass Sie auch bei richtiger Aufklärung eingewilligt hätten.
  • Lücken in der Akte: Fehlt in der Behandlungsakte eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme, wird nach Absatz 3 vermutet, dass die Praxis sie nicht getroffen hat. Bei der Fettabsaugung betrifft das etwa die Operationsplanung mit den Absaugmengen.
  • Voll beherrschbare Risiken: Nach Absatz 1 wird ein Fehler vermutet, wenn sich ein allgemeines Risiko verwirklicht, das die Praxis voll beherrschen konnte.
  • Fehlende Befähigung: War die Behandelnde für den Eingriff nicht befähigt, wird nach Absatz 4 vermutet, dass das den Schaden verursacht hat.
  • Grober Behandlungsfehler: Nach Absatz 5 wird vermutet, dass ein grober Fehler den Schaden verursacht hat, wenn er dazu grundsätzlich geeignet ist. Dass der Fehler grob war, müssen Sie beweisen.

Für die Beurteilung einer Delle sind vier Unterlagen aus der Behandlungsakte besonders wichtig: die Operationsplanung mit den behandelten Arealen, der Operationsbericht mit der abgesaugten Menge je Region, die Angaben zu Tumeszenzlösung und Lidocaindosis und der Aufklärungsbogen mit dem genannten Dellenrisiko. Erst im Vergleich von Plan, Menge und Befund lässt sich sagen, ob an einer Stelle zu viel oder zu ungleichmäßig abgesaugt wurde. Nach einer Liposuktion bei Lipödem als Kassenleistung muss die Planung nach § 5 Absatz 4 QS-RL schon vor dem ersten Eingriff festgehalten sein, und die Akte muss die Praxis nach § 630f BGB zehn Jahre aufbewahren.

3 Wege zur Prüfung: Kammer, Krankenkasse oder Landgericht

Welcher Weg Ihnen offensteht, hängt davon ab, wer die Fettabsaugung bezahlt hat. Nach einer genehmigten Liposuktion bei Lipödem als Kassenleistung hilft Ihnen die Krankenkasse nach § 66 SGB V, bis hin zu einem Gutachten des Medizinischen Dienstes. Nach einer selbst bezahlten ästhetischen Fettabsaugung entfällt diese Hilfe, weil der Schaden nicht bei einer Versicherungsleistung entstanden ist. Dann bleiben die Kammer und das Gericht.

Drei Wege, einen Verdacht auf einen Behandlungsfehler nach einer Fettabsaugung prüfen zu lassen. Quellen: Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern mit Statistik 2025, § 204 BGB mit BGH VI ZR 239/15, § 66 SGB V, § 71 GVG, § 78 ZPO.
WegFür wenRechtsgrundlageWas am Ende steht
Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle der Landesärztekammer im Bezirk der BehandlungAlle Patientinnen, Kassenfall wie Selbstzahlerin; Verfahren schriftlich und kostenfrei, eigene Anwaltskosten tragen Sie selbstVerfahrensordnung der Kammer; der Antrag hemmt die Verjährung ab Eingang nach § 204 Absatz 1 Nummer 4 BGB, auch ohne Zustimmung des Haftpflichtversicherers (BGH, 17. Januar 2017, VI ZR 239/15)Schriftliche Bewertung mit empfehlendem Charakter; 2025 bei 7.909 Anträgen in 1.145 von 3.946 Sachentscheidungen ein bejahter Fehler
Krankenkasse mit Begutachtung durch den Medizinischen DienstNur nach einer Kassenleistung, etwa der genehmigten Liposuktion bei Lipödem§ 66 SGB VPrüfung der Unterlagen, auf Wunsch ein Gutachten und eine abschließende Gesamtbewertung
KlageAlle PatientinnenSeit 1. Januar 2026 immer Landgericht nach § 71 Absatz 2 Nummer 9 GVG, auch für Honorar- und Einsichtsklagen (Bundestags-Drucksache 21/1849); Anwaltszwang nach § 78 ZPOUrteil über Schmerzensgeld, Schadensersatz und Honorar

Das kostenfreie Kammerverfahren lässt sich einer Klage vorschalten. Ein Gutachten der Kammer bindet zwar niemanden, zeigt Ihnen aber, ob ein Sachverständiger die Delle als vermeidbar bewertet. Weil schon der Antrag die Verjährung hemmt, verlieren Sie durch diesen Schritt keine Frist.

Wer die Korrektur einer Delle nach der Fettabsaugung bezahlt

Die Fachliteratur beschreibt, abhängig von der Haut, drei Wege der Korrektur. Ist die Haut straff, wird die Umgebung gezielt nachgesaugt und die Vertiefung mit Eigenfett aufgefüllt; bei erschlaffter Haut kommt eine Straffung dazu (Pereira und Sterodimas, Aesthetic Plastic Surgery 2010, PMID 18752022). In einer Serie derselben Arbeitsgruppe mit 57 Frauen brauchten 9 eine zweite Eigenfettsitzung (Aesthetic Plastic Surgery 2011, PMID 21556987); eine Vergleichsgruppe gab es nicht. Welcher Weg für Sie passt, entscheidet eine Fachärztin nach der Untersuchung.

Wer zahlt, hängt davon ab, ob ein Fehler feststeht. Ohne Behandlungs- oder Aufklärungsfehler zahlen Sie die Korrektur einer selbst bezahlten ästhetischen Fettabsaugung selbst. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur die Behandlung einer Krankheit; eine Delle erreicht diese Schwelle nur ausnahmsweise, etwa als Entstellung im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Nach einer Liposuktion bei Lipödem als Kassenleistung gilt zusätzlich § 5 Absatz 6 QS-RL: In einer abschließend behandelten Region darf kein erneuter Liposuktionseingriff zu Lasten der Kasse stattfinden. Nach einer ästhetischen Fettabsaugung kommen drei gesetzliche Folgen hinzu.

  • Kostenbeteiligung ohne Ermessen: Muss eine Komplikation behandelt werden, hat die Krankenkasse Sie nach § 52 Absatz 2 SGB V in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer der Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.
  • Meldung an die Kasse: Vertragsärzte und Krankenhäuser, die Anhaltspunkte für einen solchen Fall sehen, müssen der Kasse nach § 294a Absatz 2 SGB V die erforderlichen Daten mitteilen und Sie über Grund und Inhalt der Meldung informieren.
  • Keine Krankschreibung für die Korrektur: Nach § 3 Absatz 2 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses liegt bei kosmetischen Operationen ohne krankheitsbedingten Hintergrund und ohne Komplikationen keine Arbeitsunfähigkeit vor. Für eine rein ästhetische Nachkorrektur planen Sie deshalb Urlaub ein.

Steht ein Aufklärungsfehler fest, muss die Praxis Sie so stellen, als hätte die Behandlung nicht stattgefunden, so das Oberlandesgericht Düsseldorf. Die Patientin bekam dort das Honorar zurück, dazu Schmerzensgeld und die Feststellung, dass der Arzt künftige Schäden ersetzt. Im Kölner Fall muss der Arzt die Kosten tragen, die kosmetischen Folgeschäden zu beseitigen; ein Privatgutachten schätzte die Revisionsoperation auf 25.000 Mark. Für solche Ansprüche gilt nach §§ 195 und 199 BGB eine Frist von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem Sie die maßgeblichen Umstände kannten oder kennen mussten.

Häufige Fragen

Sind Dellen nach einer Fettabsaugung ein Behandlungsfehler?

Dellen nach einer Fettabsaugung sind für sich kein Behandlungsfehler, sondern mit rund 2 Prozent die häufigste dokumentierte Komplikation, so zwei Metaanalysen aus dem Jahr 2024. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn ungleichmäßig oder zu radikal und damit nicht nach fachlichem Standard abgesaugt wurde. Haften kann die Praxis auch, wenn sie das Dellenrisiko vorher verharmlost hat, wie das Oberlandesgericht Köln 2009 (5 U 52/09) entschieden hat.

Wann lassen sich Dellen nach einer Fettabsaugung korrigieren?

Dellen nach einer Fettabsaugung lassen sich erst sicher beurteilen, wenn Schwellung und Haut sich gesetzt haben; die DGPRÄC nennt dafür sechs bis neun Monate, das Universitätsklinikum Freiburg ein halbes Jahr. Vor diesem Zeitpunkt lässt sich nicht sagen, ob eine Unebenheit bleibt. Lassen Sie den Befund vor einer Korrektur dokumentieren, weil der Zweiteingriff den Ausgangsbefund verändert.

Wer zahlt die Korrektur von Dellen nach einer selbst bezahlten Fettabsaugung?

Die Korrektur von Dellen nach einer selbst bezahlten ästhetischen Fettabsaugung zahlen Sie selbst, solange kein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler feststeht. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur die Behandlung einer Krankheit; bei Komplikationen muss sie Sie nach § 52 Absatz 2 SGB V an den Kosten beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise versagen. Steht ein Fehler fest, muss die Praxis die Kosten der Korrektur als Schaden ersetzen.

Hilft die Krankenkasse bei einem Verdacht auf Behandlungsfehler nach einer Fettabsaugung?

Die Krankenkasse unterstützt Sie nach § 66 SGB V nur, wenn der Schaden bei einer Versicherungsleistung entstanden ist, etwa bei einer genehmigten Liposuktion bei Lipödem. Dann kann sie Ihre Unterlagen prüfen, weitere anfordern und ein Gutachten des Medizinischen Dienstes veranlassen. Nach einer selbst bezahlten Schönheitsoperation wenden Sie sich an die Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle Ihrer Landesärztekammer, deren Verfahren für Patientinnen kostenfrei ist.

Wie lange habe ich nach einer misslungenen Fettabsaugung Zeit für Ansprüche?

Ansprüche nach einer misslungenen Fettabsaugung verjähren nach §§ 195 und 199 BGB in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem Sie die anspruchsbegründenden Umstände und die Behandelnde kannten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten kennen müssen. Ein Antrag bei der Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle der Ärztekammer hemmt die Verjährung ab Eingang, so der Bundesgerichtshof am 17. Januar 2017 (VI ZR 239/15).

Bekomme ich das Honorar zurück, wenn die Fettabsaugung Dellen hinterlassen hat?

Das Honorar für eine Fettabsaugung mit Dellen bekommen Sie nur zurück, wenn ein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler feststeht; ein unbefriedigendes Ergebnis allein reicht nicht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat 2003 (8 U 18/02) nach mangelhafter Aufklärung und ungleichmäßiger Absaugung die Erstattung von 8.000 Mark Honorar und 8.000 Mark Schmerzensgeld zugesprochen. Streitigkeiten über ein Arzthonorar gehören seit 2026 vor das Landgericht.

Begriffe aus diesem Artikel im Glossar

  • Liposuktion: Liposuktion, auch Fettabsaugung genannt, entfernt Unterhautfettgewebe über feine Kanülen durch kleine Hautschnitte. Bei Lipödem-Patientinnen ist sie nach aktueller Leitlinie die einzige Behandlung, die das vermehrte Fettgewebe dauerhaft reduziert, während konservative Verfahren nur die Symptome lindern. Der Eingriff erfolgt unter Tumeszenz-Lokalanästhesie oder Vollnarkose.
  • Aufklärungspflicht: Die ärztliche Aufklärungspflicht nach § 630e Bürgerliches Gesetzbuch verlangt, dass Patientinnen und Patienten vor einer Behandlung über Art, Umfang, Ablauf, zu erwartende Folgen und Risiken sowie über Alternativen informiert werden. Nur eine wirksame Aufklärung macht die anschließende Einwilligung in den Eingriff rechtlich gültig.
  • Serom: Ein Serom ist eine Ansammlung von Wundflüssigkeit in einem operativ geschaffenen Hohlraum, etwa nach einer Liposuktion. Es zählt laut ärztlicher Fachliteratur zu den selteneren, aber bekannten Komplikationen des Eingriffs und macht sich meist durch eine tastbare, weiche Schwellung im behandelten Areal bemerkbar.
  • Hämatom: Ein Hämatom ist ein Bluterguss im Gewebe, der nach nahezu jeder Liposuktion in unterschiedlicher Ausprägung auftritt und zu den häufigsten, meist harmlosen Begleiterscheinungen des Eingriffs zählt. Kleinere Hämatome bilden sich innerhalb weniger Tage bis Wochen von selbst zurück. Die Praxis informiert darüber bereits im Aufklärungsgespräch vor dem Eingriff.
  • Konturunregelmäßigkeiten: Konturunregelmäßigkeiten sind unregelmäßige Vertiefungen oder Wellen der Hautoberfläche, die nach einer Liposuktion auftreten können, wenn Fettgewebe ungleichmäßig entfernt wurde. Fachliteratur nennt sie neben Hämatomen und Asymmetrien zu den häufigeren chirurgischen Begleiterscheinungen des Eingriffs, die meist mit der Zeit abnehmen. Die Wahrscheinlichkeit hängt auch von der Erfahrung des Operateurs ab.
  • Entstellung (Krankenversicherungsrecht): Eine Entstellung ist im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung eine körperliche Auffälligkeit, die sich schon bei flüchtiger Begegnung in alltäglichen Situationen bemerkbar macht und regelmäßig die Aufmerksamkeit anderer auf sich zieht. Liegt sie vor, kann sie auch ohne Funktionsstörung einen Anspruch auf Krankenbehandlung begründen.
  • Gutachterkommission und Schlichtungsstelle der Ärztekammer: Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen sind Einrichtungen der Landesärztekammern, die einen vermuteten Behandlungsfehler schriftlich begutachten. Das Verfahren ist für Patientinnen und Patienten kostenfrei, sein Ergebnis ist eine Empfehlung ohne rechtliche Bindung.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. §§ 630a, 630f, 630g und 630h BGB (Behandlungsstandard, Behandlungsakte, Einsichtnahme in der Fassung seit 6. Februar 2026, Beweislast) sowie §§ 195, 199 und 204 BGB (Verjährung und Hemmung), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 52 SGB V (Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden), § 66 SGB V (Unterstützung bei Behandlungsfehlern) und § 294a Absatz 2 SGB V (Mitteilungspflicht), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, zuletzt geändert am 7. Dezember 2023, in Kraft seit 21. Februar 2024, § 3 Absatz 2 Ausnahmetatbestände, Gemeinsamer Bundesausschuss,
  4. § 71 Absatz 2 Nummer 9 GVG, Landgericht für Streitigkeiten aus Heilbehandlungen, mit § 78 ZPO, Anwaltsprozess; Begründung in Bundestags-Drucksache 21/1849, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. BGH, Urteil vom 17. Januar 2017, VI ZR 239/15 (BGHZ 213, 281): Hemmung der Verjährung durch Antrag bei der Schlichtungsstelle der Ärztekammer, dejure.org,
  6. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2003, 8 U 18/02: ungleichmäßige Fettabsaugung mit Eindellungen, unzureichende Aufklärung, Justiz Nordrhein-Westfalen, Rechtsprechungsdatenbank NRWE,
  7. OLG Köln, Urteil vom 21. Dezember 2009, 5 U 52/09: verharmloste Angabe zum Risiko von Dellen vor einer Fettabsaugung, Justiz Nordrhein-Westfalen, Rechtsprechungsdatenbank NRWE,
  8. S2k-Leitlinie Lipödem, AWMF-Registernummer 037-012, Version 5.0 vom 22. Januar 2024, Kapitel 12.1 und Empfehlung 12.4, Deutsche Gesellschaft für Phlebologie und Lymphologie, AWMF,
  9. Qualitätssicherungs-Richtlinie zur Liposuktion bei Lipödem, § 5 Absatz 5 und 6, in Kraft seit 21. März 2026, Gemeinsamer Bundesausschuss,
  10. Verfahren und häufige Fragen der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern, Bundesärztekammer, Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern,
  11. Statistische Erhebung der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen für das Statistikjahr 2025, Bundesärztekammer,
  12. Fettabsaugung (Liposuktion): Patienteninformation zu Hautbeschaffenheit, Heilungsverlauf und Ergebnis, Deutsche Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen (DGPRÄC),

Einsatz von Sprachmodellen

Textentwurf und Gliederung der Ratgeber und Seitentexte entstehen mit Unterstützung eines Sprachmodells. Die Zahlen im Werkzeug stammen aus den Quellen, die es nennt, nicht von einer KI.

Korrekturweg

Fehler und Löschwünsche nehmen wir über das Kontaktformular entgegen. Wir prüfen die Meldung, korrigieren belegte Fehler und vermerken den neuen Stand auf der betroffenen Seite.

Stand dieser Angaben: 21. September 2026.