Vorher-Nachher-Bilder sind bei der ästhetischen Fettabsaugung verboten, auch auf Instagram
Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) regelt die Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und ärztliche Behandlungen. Nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c gilt es auch für operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit, also für die rein ästhetische Fettabsaugung. Außerhalb der Fachkreise, also gegenüber allen, die nicht beruflich mit Behandlungen zu tun haben, verbietet das Gesetz für solche Eingriffe sechs Werbeformen.
- Vorher-Nachher-Darstellungen des Körpers oder Aussehens nach § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, auch als Bildfolge zum Durchwischen.
- Werbung, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder und Jugendliche richtet, nach § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2.
- Äußerungen Dritter wie Dank- oder Empfehlungsschreiben, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend eingesetzt werden, nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11.
- Veröffentlichungen, deren Werbezweck nicht deutlich erkennbar ist, nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9, etwa ein als Erfahrungsbericht aufgemachter Werbebeitrag.
- Zuwendungen und Werbegaben wie Gutscheine und Gratisleistungen oberhalb der Geringwertigkeitsgrenze nach § 7 Absatz 1.
- Irreführende Aussagen über Wirkung, Erfolgssicherheit und Risiken nach § 3.
Wie weit das Bildverbot reicht, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. April 2023 (20 U 66/22). Eine Praxis hatte auf Instagram für eine Fettabsaugung an Bauch und Brust geworben. Die Bilder vor und nach dem Eingriff standen nicht nebeneinander, sondern ließen sich durchwischen; das Gericht sah darin trotzdem eine vergleichende Darstellung, weil Nutzer dieses Wischen gewohnt sind. Geklagt hatte ein Wirtschaftsverband, das Urteil ist rechtskräftig.
Den Begriff des operativen Eingriffs hat der Bundesgerichtshof am 31. Juli 2025 (I ZR 170/24) weit gefasst. Operativ ist danach jeder Eingriff, bei dem mit einem Instrument in den Körper eingegriffen und seine Form oder Gestalt verändert wird; das gilt schon für die Unterspritzung von Nase und Kinn mit Hyaluron. Das Verbot soll suggestive und irreführende Werbung für medizinisch nicht notwendige Eingriffe zurückdrängen und die Entscheidungsfreiheit der Betroffenen schützen. Geklagt hatte eine Verbraucherzentrale.
- Höchstbußgeld für Werbung, die § 7 oder § 11 HWG verbietet
- 50.000 Euro
- § 15 Absatz 1 Nummer 4 und 8, Absatz 3 HWG, Stand 21. September 2026
- Wertgrenze für erlaubte geringwertige Werbegaben nach § 7 HWG, entschieden am Beispiel von Payback-Punkten für Hörgeräte
- 1 Euro
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juli 2025, I ZR 43/24, Pressemitteilung Nr. 135/2025, Stand 17. Juli 2025
- Höchststrafe für vorsätzlich irreführende Werbung nach § 3 HWG
- 1 Jahr Freiheitsstrafe
- § 14 HWG, Stand 21. September 2026
Bei der Lipödem-OP zählt, ob die Werbung die Krankheit erkennen lässt
Die Liposuktion bei Lipödem ist ein medizinisch begründeter Eingriff und seit dem 9. Oktober 2025 in allen Stadien Kassenleistung. Das Bildverbot des § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 HWG erfasst nach seinem Wortlaut nur Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat aber klargestellt, dass es nicht darauf ankommt, ob die Indikation tatsächlich bestand. Maßgeblich ist, ob der durchschnittliche Betrachter der Werbung selbst erkennen kann, dass ein medizinisch notwendiger Eingriff gezeigt wird.
Im Düsseldorfer Fall reichten dafür weder die Angabe der Praxis, der Patient habe unter Pilz- und Bakterienbefall in der Bauchfalte gelitten, noch ein Hashtag mit einem Fachbegriff. Der Text neben den Bildern betonte stattdessen lokale Betäubung, 7 bis 14 Tage Schonung und einen ambulanten Aufenthalt, also die Unkompliziertheit des Eingriffs. Eine veröffentlichte Gerichtsentscheidung speziell zu Vorher-Nachher-Bildern der Lipödem-OP ist nicht bekannt.
Auch eine Werbung, die die Krankheit deutlich macht, hat Grenzen. Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 HWG ist außerhalb der Fachkreise eine bildliche Darstellung verboten, die Veränderungen des Körpers durch Krankheiten in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise verwendet. Und das Irreführungsverbot des § 3 HWG gilt für jede Werbung, ob ästhetisch oder medizinisch begründet.
Welche Versprechen zur Fettabsaugung § 3 HWG als irreführend verbietet
Nach § 3 HWG ist irreführende Werbung unzulässig. Irreführend ist sie insbesondere, wenn sie einer Behandlung Wirkungen beilegt, die sie nicht hat, wenn sie fälschlich den Eindruck erweckt, ein Erfolg sei sicher oder es träten keine schädlichen Wirkungen ein, oder wenn sie unwahre Angaben über Vorbildung, Befähigung oder Erfolge der Behandelnden macht. Was eine Fettabsaugung leisten kann, beschreibt die S2k-Leitlinie Lipödem der Fachgesellschaften (AWMF 037-012).
Die Leitlinie hält in Empfehlung 12.6 fest, dass das Lipödem durch die Liposuktion nicht heilbar ist; Schmerzen könnten dauerhaft gelindert und die Lebensqualität verbessert werden. Sie betont außerdem, dass eine Operation zur Reduzierung des Lipödems nicht ohne Risiko ist und langfristig das Lymphsystem schädigen kann. Wer dauerhafte Heilung oder eine risikolose Behandlung verspricht, widerspricht damit dem Stand, den die Fachgesellschaften selbst beschreiben.
| Aussage in der Werbung | Warum sie problematisch ist | Maßstab |
|---|---|---|
| Lipödem dauerhaft heilen | Die Liposuktion heilt das Lipödem nach der Leitlinie nicht, sie kann Schmerzen lindern | § 3 Satz 2 Nummer 1 HWG, Empfehlung 12.6 der S2k-Leitlinie |
| Garantiert ohne Dellen und schmerzfrei | Konturdeformitäten sind nach zwei Metaanalysen von 2024 die häufigste Komplikation der Fettabsaugung; ein Erfolg ist nie sicher | § 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b HWG |
| Völlig lymphschonend, ohne Risiko | Die Leitlinie nennt Schäden am Lymphsystem als mögliche Langzeitfolge | § 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b HWG, Kapitel 12 der S2k-Leitlinie |
| Bis zu 15 Liter Fett in einer Sitzung | Die Leitlinie begrenzt das Absaugvolumen auf 10 Prozent des Körpergewichts je Sitzung und verbindet höhere Radikalität mit einem hohen Komplikationsrisiko | Empfehlung 12.4 der S2k-Leitlinie, § 5 Absatz 5 QS-RL |
| Facharzt für Lipödem | Eine solche Facharztbezeichnung gibt es nicht; verwechselbare Angaben sind berufsrechtlich unzulässig | § 3 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b HWG, § 27 Absatz 4 Muster-Berufsordnung |
| Kassenleistung ohne Wartezeit | Die Kassenleistung setzt eine KV-Genehmigung der Praxis und sechs Monate dokumentierte konservative Therapie voraus | §§ 4 und 6 QS-RL, § 3 HWG |
Unwahre oder täuschende Angaben über die Behandelnden erfasst § 3 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b HWG ausdrücklich. Das betrifft etwa geschönte Eingriffszahlen oder Titel, die es nicht gibt. Welche Bezeichnungen geschützt sind, legt die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer fest, und eine Facharztbezeichnung für das Lipödem kennt sie nicht.
Gutscheine und Gratisleistungen über 1 Euro Wert verbietet § 7 HWG
§ 7 HWG verbietet es, Zuwendungen und sonstige Werbegaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Das Gesetz lässt nur wenige Ausnahmen zu, darunter geringwertige Kleinigkeiten und einen Preisnachlass in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a). Wo geringwertig endet, hat der Bundesgerichtshof am 17. Juli 2025 (I ZR 43/24) festgelegt: bei 1 Euro. Der Fall betraf Payback-Punkte beim Kauf von Hörgeräten.
Für Schönheitsoperationen hat das Oberlandesgericht Hamburg am 9. November 2017 (3 U 183/15) schon die Werbung mit einem kostenlosen Beratungsgespräch als unzulässige Zuwendung eingeordnet. Ein Gutschein für eine Gratisbehandlung, eine kostenlose Zusatzbehandlung oder ein Geschenk bei der Buchung einer Fettabsaugung ist deshalb ein Warnsignal. Für den Preis selbst gilt zusätzlich das Berufsrecht: Nach § 12 Absatz 1 der Muster-Berufsordnung dürfen Ärztinnen die Sätze der Gebührenordnung für Ärzte nicht in unlauterer Weise unterschreiten.
Wer Werbeverstöße verfolgt und wo Sie einen Verstoß melden
Als Patientin können Sie selbst keine Unterlassung verlangen. Diesen Anspruch haben nach § 8 Absatz 3 UWG Mitbewerber, eingetragene Wirtschaftsverbände, qualifizierte Verbraucherverbände wie die Verbraucherzentralen und berufsständische Kammern. Ein Verstoß gegen § 11 HWG ist zugleich unlauter nach § 3a UWG, weil die Vorschrift das Marktverhalten im Interesse der Verbraucher regelt, so das Oberlandesgericht Düsseldorf. Beide genannten Verfahren, das Düsseldorfer und das beim Bundesgerichtshof, haben Verbände geführt.
Die Landesärztekammer wacht über das Berufsrecht. Nach § 27 Absatz 3 der Muster-Berufsordnung ist Ärztinnen anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung untersagt, und sie dürfen solche Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden. Nach Absatz 6 kann die Kammer Unterlagen verlangen, um angekündigte Qualifikationen zu prüfen. Daneben ist verbotene Werbung nach §§ 7 und 11 HWG eine Ordnungswidrigkeit, die § 15 HWG mit bis zu 50.000 Euro bedroht; vorsätzlich irreführende Werbung ist nach § 14 HWG eine Straftat mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe.
- Sichern Sie die Werbung mit Screenshot, Datum, Uhrzeit und der Adresse der Seite oder dem Namen des Accounts, denn Beiträge in sozialen Medien lassen sich jederzeit löschen.
- Notieren Sie, wer wirbt: Name der Praxis, Anschrift aus dem Impressum und die Ärztin, die die Behandlung anbietet.
- Schicken Sie die Belege an die Landesärztekammer, in deren Bezirk die Praxis liegt, wenn es um Titel, anpreisende Werbung oder Werbung durch Dritte geht.
- Melden Sie Vorher-Nachher-Bilder, Heilungsversprechen oder Gutscheinaktionen zusätzlich der Verbraucherzentrale Ihres Landes; sie kann auf Unterlassung klagen.
- Behalten Sie Kopien für sich. Kommt es später zum Streit um eine Behandlung, belegt die Werbung, welche Erwartungen die Praxis vor dem Eingriff geweckt hat.
Zeigt die Werbung Bilder vor und nach dem Eingriff?
Macht die Werbung selbst für Laien deutlich, dass ein medizinisch notwendiger Eingriff gezeigt wird, etwa wegen eines diagnostizierten Lipödems?
Das Bildverbot für ästhetische Eingriffe greift nach der Düsseldorfer Rechtsprechung dann nicht. Prüfen Sie trotzdem, ob die Bilder irreführen oder Heilung versprechen (§ 3 und § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 HWG).
Das spricht für einen Verstoß gegen § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 HWG. Sichern Sie die Werbung und melden Sie sie der Verbraucherzentrale oder der Landesärztekammer.
Verspricht die Werbung Heilung, ein sicheres Ergebnis oder eine Behandlung ohne Risiko, oder lockt sie mit Geschenken und Gutscheinen?
Solche Aussagen und Zugaben verbieten § 3 und § 7 HWG. Werten Sie sie als Warnsignal und sichern Sie die Werbung.
Ein offensichtlicher Verstoß gegen das HWG liegt nicht vor. Über die Qualität der Praxis sagt das nichts; Facharzttitel und Erfahrung prüfen Sie gesondert.
Häufige Fragen
Gilt das Verbot von Vorher-Nachher-Bildern auch für die Lipödem-OP?
Das Verbot von Vorher-Nachher-Bildern in § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 HWG erfasst nach seinem Wortlaut nur Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. April 2023 (20 U 66/22) kommt es aber nicht darauf an, ob die Indikation tatsächlich bestand, sondern ob die Werbung selbst sie für Laien erkennbar macht. Fehlt diese Erkennbarkeit, gilt das Verbot auch für Bilder einer Lipödem-OP.
Darf eine Praxis damit werben, dass eine Liposuktion das Lipödem heilt?
Nein, eine Praxis darf nicht mit der Heilung des Lipödems durch eine Liposuktion werben. Die S2k-Leitlinie Lipödem hält in Empfehlung 12.6 fest, dass das Lipödem durch die Liposuktion nicht heilbar ist; Schmerzen können dauerhaft gelindert werden. Eine Werbung, die einer Behandlung Wirkungen beilegt, die sie nicht hat, ist nach § 3 Satz 2 Nummer 1 HWG irreführend und unzulässig.
Darf eine Praxis Gutscheine oder Rabatte für eine Fettabsaugung anbieten?
Gutscheine, Geschenke und Gratisleistungen für eine Fettabsaugung sind nach § 7 HWG unzulässig, wenn sie über geringwertige Kleinigkeiten hinausgehen; die Grenze liegt nach dem Bundesgerichtshof (17. Juli 2025, I ZR 43/24) bei 1 Euro. Das Oberlandesgericht Hamburg hat 2017 auch ein kostenloses Beratungsgespräch für Schönheitsoperationen als unzulässige Zuwendung gewertet. Einen Preisnachlass in Geld nennt § 7 dagegen ausdrücklich als Ausnahme.
Wo melde ich unzulässige Werbung für eine Fettabsaugung?
Unzulässige Werbung für eine Fettabsaugung melden Sie der Landesärztekammer, in deren Bezirk die Praxis liegt, und der Verbraucherzentrale Ihres Landes. Die Kammer ist für das Berufsrecht nach § 27 der Muster-Berufsordnung zuständig, die Verbraucherzentrale kann nach § 8 Absatz 3 UWG auf Unterlassung klagen. Sichern Sie die Werbung vorher mit Screenshot und Datum.
Darf sich eine Ärztin Spezialistin für Lipödem nennen?
Eine Ärztin darf einen Tätigkeitsschwerpunkt Lipödem nach § 27 Absatz 4 und 5 der Muster-Berufsordnung nur ankündigen, wenn er als solcher gekennzeichnet ist, nicht mit einer Weiterbildungsbezeichnung verwechselt werden kann und sie die Tätigkeit nicht nur gelegentlich ausübt. Eine Facharztbezeichnung für das Lipödem gibt es nicht. Auf Verlangen muss sie der Ärztekammer Unterlagen zur Prüfung vorlegen.
Welche Strafe droht einer Praxis für verbotene Werbung für eine Schönheitsoperation?
Verbotene Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern oder unzulässigen Werbegaben ist nach § 15 HWG eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro. Vorsätzlich irreführende Werbung ist nach § 14 HWG eine Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, fahrlässig irreführende Werbung eine Ordnungswidrigkeit mit bis zu 20.000 Euro. Daneben drohen Unterlassungsklagen nach dem UWG und berufsrechtliche Verfahren der Ärztekammer.